Gesetze / Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

LuftBODV 4

§ 7 Verwendungszweck (zu § 23 LuftBO)

Ballone und Luftschiffe, die für die gewerbliche Beförderung von Personen eingesetzt werden, müssen in der Kategorie "Personenbeförderung 3" zugelassen sein.

§ 6a § 8